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   BVerwG, 31.03.2021 - 1 WB 12.21   

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BVerwG, 31.03.2021 - 1 WB 12.21 (https://dejure.org/2021,38264)
BVerwG, Entscheidung vom 31.03.2021 - 1 WB 12.21 (https://dejure.org/2021,38264)
BVerwG, Entscheidung vom 31. März 2021 - 1 WB 12.21 (https://dejure.org/2021,38264)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Aufhebung der Versetzung eines Majors auf einen Einheitsführer-Dienstposten mangels persönlicher Geeignetheit für den Dienstposten; Würdigung der Äußerungen eines Vorgesetzten als beleidigendes Verhalten gegenüber seinen Untergebenen

  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 07.07.2009 - 1 WB 51.08

    Verwendung; Verwendungsdauer; Versetzungsanordnung; Aufhebung;

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2021 - 1 WB 12.21
    b) Ist die Versetzungsverfügung Nr. ... vom 28. Februar 2020 damit rechtmäßig ergangen, so kam eine Aufhebung nur auf der Grundlage der - auf truppendienstliche Maßnahmen entsprechend anwendbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 WB 51.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 53 Rn. 23 m.w.N.) - Vorschrift des § 49 VwVfG in Betracht.

    Die anderweitige Bewertung gleich gebliebener Tatsachen reicht dafür nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 WB 51.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 53 Rn. 34 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.01.2013 - 1 WB 60.11

    Konkurrentenstreit; Auswahlentscheidung; Grundsatz der Bestenauslese; "im

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2021 - 1 WB 12.21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich das berechtigte Interesse an der Feststellung aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; ein Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 26 und vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 24).

    Dem Dienstherrn, hier handelnd durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, steht bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat; demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Kontrolle, ob er bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 - 1 WB 77.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 103 Rn. 28 und vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 34 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 6.13

    Freigestelltes Personalratsmitglied; Benachteiligungsverbot; Nachzeichnung des

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2021 - 1 WB 12.21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich das berechtigte Interesse an der Feststellung aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; ein Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 26 und vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 24).
  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2021 - 1 WB 12.21
    Sogenannte Verwaltungsakte mit Mischwirkung sind insgesamt als begünstigend zu behandeln, sofern sich begünstigende und belastende Elemente nicht voneinander trennen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 47).
  • BVerwG, 17.12.2015 - 1 WB 48.14

    Verwendungsbeschränkung durch Kommandierungsverfügung; ziviler Posten der

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2021 - 1 WB 12.21
    Der Antragsteller hat jedoch ein Rehabilitierungsinteresse an der begehrten Feststellung (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 2000 - 1 WB 34.00 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 11 S. 23, vom 21. März 2013 - 1 WB 2.13 - juris Rn. 20 und vom 17. Dezember 2015 - 1 WB 48.14 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 22.11

    Antrag auf Aufhebung einer bestandskräftigen Beurteilung; Wiederaufgreifen des

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2021 - 1 WB 12.21
    a) Die Aufhebung der Versetzungsverfügung kann sich nicht auf die - auf truppendienstliche Maßnahmen entsprechend anwendbare (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 WB 22.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 82 Rn. 18 m.w.N.) - Vorschrift des § 48 VwVfG stützen.
  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 C 12.02

    Stellenzulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder; Aufwandsentschädigung für

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2021 - 1 WB 12.21
    Eine diesbezügliche Unkenntnis macht auch das Bundesministerium der Verteidigung, das hierfür die materielle Beweislast trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 C 12.02 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 27 LS 2 und S. 16 f.), nicht geltend.
  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 WB 37.10
    Auszug aus BVerwG, 31.03.2021 - 1 WB 12.21
    Sie würde die konkret absehbare Möglichkeit voraussetzen, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme unter im Wesentlichen gleichartigen Verhältnissen zu seinen Lasten zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 1 WB 37.10 - juris Rn. 85 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.03.2013 - 1 WB 2.13

    Versetzung des Kommandeurs einer Lehrgruppe aufgrund des behaupteten Bestehens

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2021 - 1 WB 12.21
    Der Antragsteller hat jedoch ein Rehabilitierungsinteresse an der begehrten Feststellung (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 2000 - 1 WB 34.00 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 11 S. 23, vom 21. März 2013 - 1 WB 2.13 - juris Rn. 20 und vom 17. Dezember 2015 - 1 WB 48.14 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 18.07.2000 - 1 WB 34.00

    Beförderung eines Soldaten - Vernichtung eines in rechtswidriger Weise zustande

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2021 - 1 WB 12.21
    Der Antragsteller hat jedoch ein Rehabilitierungsinteresse an der begehrten Feststellung (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 2000 - 1 WB 34.00 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 11 S. 23, vom 21. März 2013 - 1 WB 2.13 - juris Rn. 20 und vom 17. Dezember 2015 - 1 WB 48.14 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 25.06.2020 - 1 WB 77.19

    "erwünschte" bzw "wünschenswerte" Anforderungskriterien; Anforderungsprofil;

  • BVerwG, 20.03.2024 - 1 WB 55.22
    Da die Referenzgruppenbildung nicht nur, aber auch einen rechtlichen Vorteil begründet, sind die für begünstigende Verwaltungsakte geltenden Maßgaben des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 WB 12.21 - juris Rn. 45 f.).
  • BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 17.21

    Rechtsschutz gegen dienstliche Maßnahme; Einwirkung der Bundesministerin der

    Mit Beschluss vom 31. März 2021 - 1 WB 12.21 - hat der Senat ein Rehabilitierungsinteresse des Antragstellers bejaht und festgestellt, dass die Aufhebung der Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement vom 28. Februar 2020 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung rechtswidrig waren.

    Dort werde lediglich auf die Aufhebungsverfügung verwiesen, die bereits Gegenstand des Verfahrens BVerwG 1 WB 12.21 gewesen sei.

    Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung, die Personalgrundakte des Antragstellers und die Akten der abgeschlossenen Verfahren BVerwG 1 WB 12.21 und BVerwG 1 WDS-VR 13.20 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

    Soweit es die - wegen des zeitlichen Zusammenhangs primär im Blick stehende - Aufhebung der Versetzung des Antragstellers als ... betrifft, hat der Senat hierüber bereits mit Beschluss vom 31. März 2021 - 1 WB 12.21 - rechtskräftig, und zwar zugunsten des Antragstellers, entschieden.

  • VG Gelsenkirchen, 05.09.2023 - 4 L 1374/23

    Widerruf Lehrauftrag

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - und Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - jeweils juris; BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 - 1 WB 77.19 - und vom 31. März 2021 - 1 WB 12/21 - jeweils juris; OVG Bautzen, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 2 S 424-98 -, NVwZ-RR 1999, 442 ; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 114 Rn. 30.
  • BVerwG, 16.05.2022 - 1 W-VR 12.22

    Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung zur vorläufigen Zulassung

    Die Grundsätze der Senatsentscheidung vom 31. März 2021 (1 WB 12.21 ) seien analog anwendbar.

    Bei der Prüfung der Eignung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles geboten, bei der neben dem Umstand, dass der Antragsteller als Leutnant ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen hatte, auch der Zeitablauf seit dem Dienstvergehen, die erzieherische Wirkung des Verfahrens und der Maßnahme sowie die Führung des Antragstellers in der Folge einzustellen sind (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 WB 12.21 - juris Rn. 39).

  • BVerwG, 25.02.2021 - 1 WDS-VR 13.20

    Kostenentscheidung nach rechtswidriger Rücknahme einer Versetzung

    Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 17. August 2020 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt (BVerwG 1 WB 12.21 ) und zugleich den hier gegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

    Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung, die Personalgrundakte des Antragstellers und die Akten des Hauptsacheverfahrens (BVerwG 1 WB 12.21 ) haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

  • OVG Sachsen, 27.04.2023 - 3 C 8/21

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Ausgangsbeschränkung; Begründungspflicht;

    Dies würde die konkret absehbare Möglichkeit voraussetzen, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme unter im Wesentlichen gleichartigen Verhältnissen zu ihren Lasten zu erwarten ist (BVerwG, Beschl. v. 31. März 2021 - 1 WB 12/21 -, juris Rn. 25 m. w. N.).
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